Satzung

I. Name und Zweck
§ 1
Der Motor-Yacht-Club Neuwied wurde am 06.02.1962 gegründet, hat seinen Sitz in Neuwied und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Motor-Yacht-Club Neuwied e.V. ist Mitglied des Deutschen Motoryacht-Verbandes und des Sportbundes Rheinland.
§ 2
Der Motor-Yacht-Club Neuwied e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Flagge und Abzeichen
§ 3
Der Club führt nachstehende Flagge :

§ 4
Alle Mitglieder sind berechtigt, das Clubabzeichen zu tragen. Wenn Bootseigner Mitglied des Deutschen Motoryacht-Verbandes sind, sind sie berechtigt, die Verbandsflagge zu führen. Flaggen und Abzeichen sind nicht übertragbar.
III. Mitgliedschaft
§ 5
Die Mitgliedschaft ist möglich als :
1. aktives Mitglied
2. Fördermitglied
3. Jugendmitglied bis 18 Jahre
4. Ehrenmitglied
§ 6
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Versammlungsbeschluss, mit Zwei-Drittel-Mehrheit solchen Personen übertragen werden, die sich in besonderer Weise um den Club oder den Wassersport verdient gemacht haben.
§ 7
Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und Veranstaltungen zu besuchen. Für die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen kann der Verein ein Entgelt erheben.
IV. Aufnahmen
§ 8
Jede Person, die gewillt ist, den Wassersport gemäß den jeweils bestehenden Vorschriften zu betreiben oder zu fördern, kann ihre Aufnahme beantragen.
§ 9
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, unter Angabe von Name, Wohnort und Geburtsdatum an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Mitglieder mit Boot müssen dem Deutschen Motoryacht-Verband angehören. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
§ 10
Jedes Mitglied erhält nach Aufnahmebestätigung ein Exemplar der Satzung.
V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11
Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Aufnahme, den Verein zu fördern, nach außen für ihn einzustehen und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.
§ 12
Alle Mitglieder über 18 Jahre haben volles Stimmrecht, ausgenommen hiervon sind Familienmitglieder.
§ 13
Bei der Benutzung von Clubeinrichtungen sind die dazu besonders erlassenen Vorschriften und Entgelte zu beachten. Für Diebstähle und Brandschäden jeglicher Art übernimmt der Verein keinerlei Haftung.
Bei Abstellen eines Bootes auf Land, in der Halle oder zu Wasser und bei Abstellen von Wohnwagen auf dem Vereinsgelände ist eine gültige Versicherungspolice vorzulegen. Haftungsansprüche von Vereinsmitgliedern gegen den Verein bestehen nur so weit, wie sie durch die Vereinshaftpflicht gedeckt sind.
§ 14
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Mit dem Austritt enden alle Rechte des Mitgliedes, nicht aber die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge.
§ 15
Die Höhe der Beiträge und Nutzungsentgelte sowie die Aufnahmegebühr werden durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung festgelegt. Die Beiträge, Nutzungsentgelte und die Aufnahmegebühr sind im Voraus und nach Möglichkeit bargeldlos zu zahlen.
Jedes aktive Mitglied hat innerhalb des Vereins Arbeitsdienste zu leisten. Die Arbeitsdienste werden festgelegt und schriftlich bekannt gegeben. Jedes neue Mitglied hat für den Monat, in dem es aufgenommen wurde, den vollen Beitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
Bei größeren Anschaffungen des Clubs können die aktiven Mitglieder zur Zahlung eines angemessenen Sonderbeitrages verpflichtet werden. Hierüber entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Versammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der aktiven stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
Ein Mitglied, welches länger als 6 Monate trotz eingeschriebener Mahnung mit seiner Zahlung im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem Club ausgeschlossen werden.
VI. Versammlungen
§ 17
Folgende Versammlungen finden statt:
1. Jahreshauptversammlung
2. Außerordentliche Versammlung
3. Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss im 1.Quartal des laufenden Geschäftsjahres abgehalten werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 5 Tage vor dieser in schriftlicher Form beim Vorstand vorgelegt werden. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Dieser muss eine solche einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Alle Versammlungen müssen schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden wobei der Tag des Einladungsschreibens und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Der Einladung ist die Tageszeit beizufügen.
§ 18
Die im 1. Quartal stattfindende Jahreshauptversammlung hat folgene Tagesordnungspunkte zu behandeln:
1. Festlegung der Beschlussfähigkeit und Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Wahl des Versammlungsleiters
5. Entlastung des Vorstandes und der Kommissionen
6. Neuwahl des Vorstandes und der Kommissionen
7. Vorschau auf das kommende Geschäftsjahr
8. Verschiedenes
§ 19
In allen Versammlungen erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende oder Versammlungsleiter den Ausschlag. Jahreshauptversammlung und außerordentliche Versammlung sind nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mangelt es an diesem Erfordernis, so kann unmittelbar im Anschluss hieran eine zweite Versammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung nach § 17 der Satzung besonders hinzuweisen.
§ 20
Die Kasse und das Inventar des Clubs sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfer werden in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Vorstandmitglieder dürfen nicht als Prüfer gewählt werden. Die Prüfer erstatten in der Jahreshauptversammlung jeweils schriftlichen Bericht.
VII. Vorstand
§ 21
Die Verwaltung des Clubs wird ausgeführt durch:
a) den Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
2. dem 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer)
3. dem Schatzmeister (Kassierer)
4. dem Schriftführer
5. dem 1. Beisitzer
6. dem 2. Beisitzer
7. dem 3. Beisitzer
Alle Ämter sind Ehrenämter. Der geschäftsführende Vorstand darf keine verwandtschaftlichen Beziehungen ersten Grades haben.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtpauschale nach §3 Nr. 26a EStg zu zahlen
§ 21 a
Der Vorstand ist berechtigt, einen hauptamtlichen, tarifvertraglich entlohnten Hafenmeister zu bestellen.
§ 22
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB jeweils von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende mitwirken muss.
§ 23
Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Sind die Gewählten bei der Wahl nicht anwesend, so haben sie sich innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme ihrer Wahl über die Annahme oder Ablehnung schriftlich zu erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Ablehnung, so gilt die Wahl als angenommen. Im anderen Falle hat in der nächsten Versammlung eine Neuwahl stattzufinden.
Scheidet innerhalb eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Eine Wahl findet in jeder Jahreshauptversammlung statt. Dabei stehen turnusmäßig in einem Jahr die Neuwahl des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des 1. Beisitzers und des 2. Beisitzers, im anderen Jahr die Wahl des 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer), des Schriftführers und des 3. Beisitzers an
Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassenden Beschluss der Jahreshauptversammlung und/oder der außerordentlichen Versammlung seines Amtes enthoben werden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Innenverhältnis ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 25.000,- die Zustimmung einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung erforderlich ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Es müssen mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. In der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Versammlung können bei Bedarf für einzelne Bereiche der Vereinsarbeit verantwortliche Abteilungsleiter gewählt werden.
§ 24
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Clubs, führt in den Vorstandsitzungen und in den Versammlungen den Vorsitz. Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende führt den Schriftverkehr und ist für die ordentliche Haltung der Clubakten verantwortlich. Der Schriftführer hat in den Vorstandssitzungen und Versammlungen das Protokoll zu führen. Dies ist von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Gemeinsam haben sie für die ordentliche Führung der Mitgliederlisten zu sorgen. Der Schatzmeister hat die Clubkasse und die Kassenbücher nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung zu führen.
Zu Zahlungen aus der Clubkasse bedarf der Schatzmeister einer Anweisung durch den
1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vorgenannten Vorstandmitglieder bei der Ausführung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Die Besitzer unterstützen den Vorstand in allen anliegenden Dingen.
VIII. Austritt oder Ausschluss
§ 25
Die Mitgliedschaft erlischt :
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
Der Freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er muss mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.
Mitglieder können ausgeschlossen werden wegen unsportlichen Verhaltens, unehrenhaften Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins, wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Clubs oder seiner Mitglieder. In Sonderfällen prüft ein von der Versammlung eigens dafür gewählter Ausschuss die Angelegenheit und legt dem Vorstand sein Ergebnis vor. Dieser entscheidet dann endgültig.
IX. Allgemeines
§ 26
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 27
Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder in schriftlicher Form gestellt werden.
§28
Die Auflösung des Clubs kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und die Auflösung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuweid, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 29
Gerichtsstand für alle sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Neuwied.
Diese Satzung wurde am 06. Februar 1962 erstellt und durch Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlungen oder Jahreshauptversammlungen
am 02. März 1967 19. März 1993
O3. Februar 1970 17. Oktober 1997
08. März1974 24. März 2000
05. Juli 1974 27. Oktober 2000
15. April 1988 26. Februar 2010
geändert !
Neuwied, den 26. Februar 2010



